Vorkaufsrechte

Erschienen am
30.1.2026
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Das Vorkaufsrecht räumt einer Person das bevorrechtigte Recht ein, eine Immobilie zu erwerben, sobald der Eigentümer diese verkaufen möchte. Es greift ausschließlich im Verkaufsfall; andere Formen der Eigentumsübertragung wie Schenkungen, Zwangsversteigerungen, Erbfälle oder Tauschgeschäfte sind grundsätzlich nicht umfasst.

Man unterscheidet drei relevante Arten des Vorkaufsrechts:

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1. Dingliches Vorkaufsrecht:

Das dingliche (auch: „klassische“) Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen und bietet den stärksten rechtlichen Schutz. Wird die Immobilie an einen Dritten verkauft, kann der Vorkaufsberechtigte zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag eintreten. Das Recht ist nicht automatisch vererblich; eine Vererblichkeit muss ausdrücklich im Grundbuch vermerkt sein. Andernfalls erlischt das Vorkaufsrecht mit dem Tod des Berechtigten.

2. Schuldrechtliches Vorkaufsrecht:

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht wird durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet und kann sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen betreffen. Da es nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann der Verkäufer die Immobilie wirksam an einen Dritten veräußern. In diesem Fall hat der Vorkaufsberechtigte regelmäßig nur einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer, jedoch keinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks.

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3. Öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht:

Gemeinden und Städte können ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht ausüben, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, etwa zum Schutz von Natur oder Denkmälern oder zur städtebaulichen Entwicklung (z. B. nach dem Baugesetzbuch, Naturschutz- oder Denkmalschutzrecht). Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen, etwa bei Flächen für öffentliche Zwecke, in Umlegungsgebieten, in förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten oder innerhalb des Geltungsbereichs entsprechender Satzungen.

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