1. Dingliches Vorkaufsrecht:
Das dingliche (auch: „klassische“) Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen und bietet den stärksten rechtlichen Schutz. Wird die Immobilie an einen Dritten verkauft, kann der Vorkaufsberechtigte zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag eintreten. Das Recht ist nicht automatisch vererblich; eine Vererblichkeit muss ausdrücklich im Grundbuch vermerkt sein. Andernfalls erlischt das Vorkaufsrecht mit dem Tod des Berechtigten.
2. Schuldrechtliches Vorkaufsrecht:
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht wird durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet und kann sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen betreffen. Da es nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann der Verkäufer die Immobilie wirksam an einen Dritten veräußern. In diesem Fall hat der Vorkaufsberechtigte regelmäßig nur einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer, jedoch keinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks.